Bisher besuchte weiterführende Schulen
Fremdsprachen
Weitere Angaben
Wichtige Hinweise:
● Die Schülerfahrtkosten für SII Schüler werden vom Schulträger grundsätzlich nur übernommen, wenn die Anmeldung mit dem Erstwunsch an der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform erfolgt und die Entfernung zu dieser Schule mehr als 5 km beträgt (s. § 5 der VO zur Ausführung des § 97 des Schulgesetzes). Bei der Anmeldung an einer nicht nächstgelegenen Schule wird ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrtkosten auch nicht dadurch begründet, dass ein Geschwister- oder Nachbarkind bereits diese Schule besucht. Ein unterschiedliches Kursangebot in der Oberstufe begründet keinen eigenen Schultyp, d.h. auch wenn z.B. nur eine Schule ein bestimmtes Kursangebot unterbreitet, ist diese Schule nicht automatisch als nächstgelegene Schule im Sinne der Schülerfahrtkostenverordnung anzusehen.
● Die oben angegebenen personenbezogenen Daten werden zu schulischen Zwecken gespeichert und verarbeitet.
● Bei geschiedenen/getrennt lebendenden Eltern, sofern beide das Sorgerecht haben, sind die Unterschriften beider Elternteile erforderlich!