Weitere Angaben
Wichtige Hinweise:
● Die Schülerfahrtkosten werden vom Schulträger grundsätzlich nur übernommen, wenn die Anmeldung mit dem Erstwunsch an der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform erfolgt und die Entfernung zu dieser Schule mehr als 3,5 km beträgt (s. § 5 der VO zur Ausführung des § 97 des Schulgesetzes). Nähere Einzelheiten über die Voraussetzungen für die Übernahme von Schülerfahrtkosten können der Informationsschrift Übergang in die Klasse 5 einer weiterführenden Schule entnommen werden. Bei Anmeldung an einer nicht nächstgelegenen Schule wird ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrtkosten auch nicht dadurch begründet, dass ein Geschwister- oder Nachbarskind bereits diese Schule besucht. Das unterschiedliche Angebot der ersten Fremdsprache in einer Schulform begründet keinen eigenen Schultyp, d.h. auch wenn z.B. nur ein Gymnasium in der 5. Klasse mit der Anfangssprache Latein beginnt, ist diese Schule nicht automatisch als nächstgelegene Schule im Sinne der Schülerfahrtkostenverordnung anzusehen.
● Die oben angegebenen personenbezogenen Daten werden zu schulischen Zwecken gespeichert und verarbeitet.
● Bei geschiedenen/getrennt lebendend Eltern, sofern beide das Sorgerecht haben, sind die Unterschriften beider Elternteile erforderlich!